Das Jahr 2024 bringt bedeutende Neuerungen in die deutsche Gründerszene – das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist seit dem 01. Januar in Kraft, das Wachstumschancengesetz seit dem 28. März. Die Reformen zielen darauf ab, die Rahmenbedingungen für das Wachstum und die Kapitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMUs und Startups, zu verbessern. Für Investoren und Unternehmer sind besonders die steuerlichen Erleichterungen, die neuen Regelungen zu Mitarbeiterbeteiligungen, der erleichterte Zugang zu Kapital sowie neue Exit-Möglichkeiten interessant, weshalb wir Ihnen einige der wichtigsten Änderungen vorstellen möchten.
Erleichterung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Eine der wichtigsten Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz betrifft die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die bislang in Deutschland aufgrund der steuerlichen Konsequenzen nur über Umwege möglich waren. Ab jetzt gilt Folgendes: Wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, die Haftung für die Lohnsteuer zu übernehmen, wird die Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erst beim Verkauf der Anteile durch den Mitarbeiter fällig. Zuvor führte bereits die Übertragung von Beteiligungen zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn für den Mitarbeiter. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass die Besteuerung des sogenannten geldwerten Vorteils aus Eigenkapitalbeteiligungen erst spätestens 15 Jahre nach der Übertragung, bei Verfügung über die Anteile (Verkauf) oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Sollte das Unternehmen die Anteile zurückerwerben, fallen keine Steuern an. Diese Regelungen gelten auch für Unternehmensanteile, über die nicht frei verfügt werden kann, was bei Business Angel und Venture Capital finanzierten Start-ups oft der Fall ist.
Zusätzlich zur Änderung des Zeitpunkts der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wird der Freibetrag für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ab 2024 von EUR 1.440 auf EUR 2.000 erhöht. Beteiligungen sind für alle Mitarbeiter zugänglich, die ein Jahr oder länger ununterbrochen im Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Erleichterung des Kapitalzugangs
Eine weitere relevante Änderung betrifft den Börsenzugang. Das Mindestkapital für einen Börsengang, also der voraussichtliche Kurswert der Aktien beziehungsweise das Eigenkapital des Emittenten, wird von EUR 1,25 Millionen auf EUR 1 Million gesenkt. Das Erfordernis eines Emissionsbegleiters (Investmentbank, Berater, Anwalt) wird abgeschafft, was den Prozess vereinfacht und Kosten reduziert. Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer Special Purpose Acquisition Company (SPAC), sogenannt „Börsenmantelaktiengesellschaft“. Diese ermöglicht nun auch nach deutschem Kapitalmarktrecht den Börsenzugang durch Erwerb einer bereits börsennotierten Börsenmantelgesellschaft für alle Unternehmen, die im Rahmen des Börsengangs keine zusätzliche Finanzierung aufnehmen möchten.
Darüber hinaus wurde die Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien ermöglicht: Eine Aktie kann bei gleichem Nennwert mehrere Stimmrechte gewähren, höchstens aber im Verhältnis 1:10, also maximal 10 Stimmrechte pro Aktie. Gründer und Investoren können somit stimmrechtstärkere Aktien halten, damit Sie Ihre Entscheidungsfreiheit über das Unternehmen wahren und gleichzeitig Kapital über eine Aktienemission einsammeln können.
Alles in allem bieten die Änderungen mehr Gestaltungsspielraum bei einem geplanten Börsengang und erweitern somit die Exit-Möglichkeiten für Investoren.
Außerdem werden für Aktiengesellschaften – unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht – Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtausschluss erleichtert. Die Grenze für eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht und für bedingtes Kapital wird von 10 % auf 20 % des Grundkapitals erhöht. Aktiengesellschaften können nun schneller und flexibler frisches Kapital aufnehmen.
Des Weiteren werden elektronische Aktien eingeführt, die nicht mehr materiell in einem Wertpapier verbrieft werden müssen, sondern bei Emittierung digital in ein Wertpapier-/ oder Kryptowertpapierregister eingetragen werden können. Es ist vorgesehen, dass Namensaktien als Kryptowertpapier und Zentralregisterwertpapier begeben werden können, Inhaberaktien dürfen hingegen nur als Zentralregisterwertpapier begeben werden.
Erleichterung für Forschungsförderungen
Das Wachstumschancengesetz stärkt steuerliche Forschungsförderungen, indem es den förderfähigen Wert für Auftragsforschung und den förderfähigen Wert der eigenen Arbeitsstunde des Einzelunternehmers von EUR 40 auf EUR 70 pro Stunde erhöht. Außerdem werden die Bemessungsgrenzen für KMUs und Auftragsforschung erweitert. Es dürfen nun die Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die für Forschung und Entwicklung von Relevanz sind, gefördert werden. KMUs dürfen nun mit bis zu EUR 4.2 Millionen per anno an Forschungs- und Entwicklungsförderungen, statt den vorherigen EUR 1 Millionen, gefördert werden. Die Auszahlung der Forschungszulage ist als Steuergutschrift möglich, kann aber auch als Steuererstattung ausgezahlt werden, falls Unternehmen sich in der Verlustphase befinden. Die Maßnahmen wurden zusätzlich entfristet.
Erfreulich ist das insbesondere für forschungs- und entwicklungsintensive Technologieunternehmen, die auf ihrem langen Weg zur Marktreife effizientere finanzielle Unterstützung durch die Förderungen der Bundesregierung erhalten.
Erleichterung für steuerliche Themen
Mit dem Wachstumsfinanzierungsgesetz reduziert die Bundesregierung für viele Unternehmen nicht nur die Steuerlast – auch der Buchhaltungsaufwand wird gesenkt. Abschreibungen werden deutlich erleichtert, denn 2024 darf bis zu 60 % des Anschaffungs- bzw. Restbuchwerts abgeschrieben werden. Die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung wird von EUR 600.000 auf EUR 800.000 angehoben. Ebenso wird die Umsatz-/ Gewinngrenze für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung von EUR 600.000 auf EUR 800.000 und EUR 60.000 auf EUR 80.000 angehoben. Somit werden die steuerliche Belastung und der Buchhaltungsaufwand verringert, was die Liquidität der betroffenen Unternehmen stärkt.
Zusätzlich wird die steuerfreie Verrechnung des Verlustvortrags mit laufenden Gewinnen erhöht, sofern in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Verlustentstehung keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Weiterhin ist bis zu einem zu versteuernden Gewinn von EUR 1 Million die Verrechnung mit Verlustvorträgen zu 100% möglich. Neu ist, dass jetzt 70 % der darüber hinausgehenden Gewinne mit Verlustvorträgen verrechnet werden dürfen, statt den vorherigen 60 %.
Fazit
Insgesamt bieten das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz Erleichterungen für junge Unternehmen und deren Investoren. Die Reformen verbessern das Umfeld für Investitionen und die Entwicklung von Innovationen.